Gut zu wissen
Die nächsten Kommunalwahlen werden 2029 stattfinden.
Alle Wähler, die auf den kommunalen Wählerlisten in Luxemburg eingetragen sind, können per Briefwahl wählen.
Mein Antrag auf Briefwahl muss zwingend bei der Gemeinde, in der ich wählen soll, eingehen:
– frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor der Wahl, wenn die Wahlaufforderung an eine Adresse in Luxemburg gesendet werden soll;
– frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor der Wahl, wenn die Wahlaufforderung an eine Adresse im Ausland geschickt werden muss.
Ich kann meinen Antrag auf Briefwahl elektronisch über myguichet.lu oder per Post (auf freiem Papier oder auf einem vorgedruckten Formular, das bei der Gemeinde meines Wohnsitzes zu erhalten ist) stellen.
Bitte beachten Sie die Lieferzeiten für alle nationalen und internationalen Sendungen.
Wichtiger Hinweis: Ich benutze den in der Einladung enthaltenen Versandumschlag und mache keine Zeichen auf dem neutralen Umschlag.
Weitere Informationen:
Mein Antrag auf Briefwahl
Die Wahl ist für alle Wähler, die in den Wählerlisten eingetragen sind, obligatorisch. Ich kann mich nicht vertreten lassen. Briefwahl kann auf Antrag gewährt werden.
Weitere Informationen:
Mein Antrag auf Briefwahl
Wenn ich nicht in der Lage bin, an der Wahl teilzunehmen, muss ich dem territorial zuständigen Staatsanwalt meine Gründe für die Wahlenthaltung mitteilen und die erforderlichen Begründungen vorlegen.
Mein Muster für die Erklärung weshalb ich nicht an der Wahl teilnehmen kann.
Von der Wahlpflicht sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen entschuldigt:
– die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde als derjenigen wohnen, in der sie zur Wahl aufgerufen sind;
– die älter als 75 Jahre sind.
Ja, ich kann beantragen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden. Dazu muss ich mich an die Gemeinde wenden, in der ich wohne.
Mein Name wird von Amts wegen entfernt, wenn ich die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfülle. Für Luxemburger gilt die Wahlpflicht bis zum Alter von 75 Jahren.
Nein. Ein Wähler, der in die Wählerlisten eingetragen ist, kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen.
Ja, der Bürgermeister der Gemeinde, aus der ich weggezogen bin, teilt der neuen Gemeinde den Wohnsitzwechsel mit, so dass ich mich nicht erneut in die Wählerlisten eintragen lassen muss.
Am Wahltag muss ich mit meinem Personalausweis, meinem Reisepass, meinem Aufenthaltstitel oder meiner Aufenthaltskarte im Wahllokal erscheinen.
Die Wahllokale sind von 08.00 Uhr morgens bis 14.00 Uhr nachmittags geöffnet.
Ich werde von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn:
– Ich von einem Richter zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde.
– Ich von einem Richter zu einer Korrekturstrafe verurteilt wurde und der Richter mir auch mein Wahlrecht entzogen hat.
– Ich 18 Jahre alt bin und unter Vormundschaft stehe.
Um für die Kommunalwahlen kandidieren zu können, muss ich:
– im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und das Wahlrecht in Luxemburg oder in meinem Herkunftsland besitzen;
– am Wahltag 18 Jahre alt sein;
– meinen gewöhnlichen Wohnsitz in meiner Gemeinde haben, d.h. zum Zeitpunkt der Einreichung meiner Kandidatur seit mindestens 6 Monaten in meiner Gemeinde wohnen.
Als ausländischer Staatsangehöriger muss ich außerdem zum Zeitpunkt der Einreichung meiner Bewerbung sechs Monate lang in Luxemburg gewohnt haben.
Weitere Informationen:
Als Kandidat für die Kommunalwahlen antreten
Die Gemeinderäte werden für eine Dauer von 6 Jahren gewählt.
Mein Stimmzettel ist ungültig:
– wenn es mehr Stimmen als Kandidaten gibt.
– wenn auf meinem Stimmzettel keine Stimme abgegeben wurde (weißer Stimmzettel).
– wenn ich auf meinem Stimmzettel etwas durchstreiche, schreibe oder zeichne.
– wenn sich auf meinem Stimmzettel ein Zeichen befindet, durch das ich identifiziert werden kann.
– wenn sich im Stimmzettel ein anderes Papier oder ein anderer Gegenstand befindet.
– wenn ich einen anderen als den von meiner Gemeinde zur Verfügung gestellten Umschlag benutze (Briefwahl).
– wenn ich ein Zeichen auf dem neutralen Umschlag mache, der von meiner Gemeinde zur Verfügung gestellt wird (Briefwahl).
Ungültige Stimmzettel werden bei der Ermittlung der Stimmenzahl nicht berücksichtigt.
Nein. Sobald ich meine Wohnsitzgemeinde über meinen Wegzug informiere, habe ich keinen offiziellen Wohnsitz mehr in Luxemburg und werde daher automatisch aus den Wählerlisten gestrichen.
Wenn ich sehbehindert bin oder eine andere körperliche Beeinträchtigung habe, erlaubt mir der Vorsitzende des Wahllokals, mich von einer Hilfsperson begleiten zu lassen. Wenn ich nicht in der Lage bin, selbst zu wählen, darf diese Person die Kästchen für mich ankreuzen.
Ich darf nicht in die Wahlkabine begleitet werden von:
– Wahlkandidaten und deren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grad.
– den Trägern eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats
– Personen, die nicht lesen oder schreiben können
– Personen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wählerschaft ausgeschlossen sind.
Wenn ich eine Sehbehinderung habe, habe ich Anspruch auf ein taktiles Wahlmodell, das vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt wird. Ein Mitglied des Büros kann mich in eine Kabine begleiten, um mir zu helfen, meinen Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzugeben.
Der sehbehinderte Wähler darf die Stimme auch mit Hilfe des taktilen Wahlmusters abgeben, das ihm von der durch großherzogliche Verordnung bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Der sehbehinderte Wähler, der ohne das taktile Wahlmodell zur Wahl geht, kann das vom Wahlbüro zur Verfügung gestellte Modell verwenden, das er dem Vorsitzenden nach Abgabe der Stimme übergeben muss. Ein Mitglied des Büros kann den sehbehinderten Wähler in eine Kabine begleiten, um ihm zu helfen, den Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzugeben.
Ich finde die Ergebnisse der vergangenen Kommunalwahlen auf der Internetseite elections.public.lu:
Ich kann mich ab sofort und bis spätestens 55 Tage vor dem Wahltag über das Portal Guichet.lu mit meinem LuxTrust-Zertifikat online anmelden.
Dieser Vorgang dauert nur wenige Minuten und ich erspare mir den Weg zur Gemeindeverwaltung meines Wohnortes.
Achtung: Mein LuxTrust-Produkt muss ein aktiviertes Zertifikat haben, damit ich mich auf Guichet.lu einloggen kann.
Ich kann mein Luxtrust-Produkt direkt über diesen Link aktivieren. Ich muss nur mein Gerät auswählen.
Wenn ich kein Luxtrust-Produkt habe, kann ich eines über luxtrust.lu bestellen.
Das hängt davon ab, denn um bei den Kommunalwahlen wählen zu können, muss ich am Wahltag 18 Jahre alt sein. Ich kann mich also mit 17 Jahren in die Listen eintragen, wenn ich vor dem Wahltag volljährig werde.
Es besteht keine Wohnsitzklausel mehr, ich muss demnach keine Wohnsitzbescheinigungen vorlegen.
Nein, um an den Europawahlen teilzunehmen, muss ich mich ein zweites Mal einschreiben lassen. Die Bedingungen sind nicht die gleichen. Die Europawahlen sind nur für EU-Bürger zugänglich und es gibt kein Wohnsitzerfordernis mehr.
Die Parlamentswahlen sind nur für Luxemburger offen.
Ja, Personen mit internationalem Schutz können sich in die Wählerlisten eintragen lassen.
Sie können sich in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen, wenn sie die gleichen Altersbedingungen erfüllen wie andere Personen.
Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sind nicht teilnahmeberechtigt.
Ja, genau wie Luxemburger sind Sie nach der Eintragung in die Wählerliste zur Wahl verpflichtet.